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Vermieter ist Rent a Car 2 Door mit Sitz in Zürich (nachfolgend „Vermieter“ oder „Rent a Car 2 Door“ genannt). Mieter ist die jeweilige im Mietvertrag eingetragene natürliche oder juristische Person, die ein Fahrzeug des Vermieters mietet.

2. Vertragsabschluss und Vertragsinhalt
2.1 Die Reservierung/ Buchung der gewünschten Fahrzeuggruppe, die der Mieter tätigt, ist ein bindendes Angebot im Sinne von Art. 3 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts auf Abschluss eines Fahrzeugmietvertrages. Der Vertrag kommt durch Bestätigung des Vermieters an den Mieter, welche auch mit digitalen Mitteln möglich ist, zustande (Vertragsschluss).
2.2 Der Inhalt des abgeschlossenen Vertrages wird im Rahmen der Übernahme des Fahrzeuges durch eine eigenhändige Unterschrift des Mieters auf einem elektronischen Gerät unter dem dort angezeigten Vertragstext für beide Parteien verbindlich bestätigt. Mit der entsprechenden Unterschrift bringt der Mieter zum Ausdruck, den Vertragstext mitsamt diesen AGB, welche auf der Vermietstation zur Einsicht aufliegen zur Kenntnis genommen und verstanden zu haben und erklärt sich damit ausdrücklich einverstanden.
2.3 Die Vermieterin behält sich vor, eine höhere Fahrzeug-Kategorie anzubieten, wenn die gebuchte Fahrzeugkategorie nicht mehr verfügbar ist, oder die Reservierung/ Buchung des Mieters abzulehnen. Wird vom Mieter ausnahmsweise ein bestimmtes Fahrzeugmodell gebucht, übernimmt der Vermieter auch nach erfolgter Bestätigung der Buchung keine Garantie für dessen Verfügbarkeit. Der Vermieter ist bei fehlender Verfügbarkeit eines garantierten Fahrzeugmodells ohne weiteres und insbesondere ohne Schadenersatzpflicht berechtigt, vom Mietvertrag einseitig zurückzutreten.
2.4 Der Vermieter ist überdies ohne Schadenersatzpflicht zum Vertragsrücktritt berechtigt, wenn der Mieter nicht vor Mietantritt die Miete sowie alle weiteren Gebühren und Kosten für die gesamte Mietdauer vollständig entrichtet.

3. Rechte und Pflichten
3.1 Mieter und Zusatzfahrer dürfen das Mietobjekt ausschliesslich zum vereinbarten Gebrauch benützen.

4. Nichtübernahme des Fahrzeuges
4.1. Übernimmt der Mieter, gleichgültig aus welchen Gründen, das Fahrzeug nicht spätestens eine Stunde nach der vereinbarten Zeit, besteht keine Bindung zu Lasten des Vermieters mehr. Im Falle der Nichtabholung des gebuchten Fahrzeugs innerhalb einer Stunde nach dem vereinbarten Zeitpunkt ohne vorherige Stornierung wird grundsätzlich eine Gebühr von CHF 100.— erhoben.
4.2. Bei Vorauszahlungen (Prepaid) wird der bereits geleistete Mietpreis im Falle der Nichtabholung des gebuchten Fahrzeugs bzw. der Nichtabholung zum vereinbarten Zeitpunkt nicht an den Mieter zurückerstattet. Die Geltendmachung von weiterem Schadenersatz wird ausdrücklich vorbehalten.

5. Voraussetzungen in der Person des Mieters/Zusatzfahrers
5.1 Der Mieter verpflichtet sich, die vom Vermieter für die Schweiz vorgegebenen Alters- und Führerscheinbestimmungen einzuhaltenund die entsprechende Auflistung vor der Reservierung/Buchung auf der Website vom Vermieter oder in der Mietstation einzusehen bzw. telefonisch zu erfragen.
5.2 Die gültige Fahrerlaubnis ist durch die Vorlage des originalen Führerscheins nachzuweisen.
5.3 Gültige Führerausweise ausgestellt in der EU und Nicht-EU-Staaten werden einem schweizerischen Führausweis gleichgestellt. 
5.4 Sollten der Mieter oder die Zusatzfahrer eine der Voraussetzungen gemäss Ziff. 5 bei Vertragsschluss oder Mietantritt nicht oder nicht mehr erfüllen, ist der Vermieter berechtigt, ohne weiteres vom Vertrag zurückzutreten und die Übergabe des Fahrzeuges zu verweigern. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass der Mieter bei der Reservierung/ Buchung falsche Angaben (z.B. bezüglich seines Alters) gemacht hat. Der Vermieter behält sich in jedem Fall vor, sich aus dem bereits geleisteten Mietzins für seine entstandenen Aufwendungen sowie weiteren Schaden schadlos zu halten (vgl. auch Ziff. 4).
5.5 Das Fahrzeug darf nur vom Mieter gefahren werden. Wurden bei der Reservierung/ Buchung ein oder mehrere Zusatzfahrer vereinbart, so müssen auch diese die Voraussetzungen gemäss Ziff. 5 erfüllen. Sollten der oder die Zusatzfahrer eine der Voraussetzungen gemäss Ziff. 5 nicht mehr erfüllen, ist keiner dieser Personen berechtigt, das gemietete Fahrzeug zu führen.

6. Fahrzeugübergabe/ Mietantritt 
6.1 Eine Fahrzeugübergabe/ Mietantritt ist nur während der Öffnungszeiten der betreffenden Anmietstation möglich, ausser es ist eine «out of hour Anmietung» bzw. eine Zustellung des Fahrzeuges an eine Adresse des Mieters vereinbart.
6.2 Der Mieter ist verpflichtet, bei der Anmietung des Fahrzeuges folgende Dokumente vorzulegen:
a) einen gültigen Führerausweis und unter Umständen einen internationalen Führerausweis (vgl. Ziff. 5);
b) ein gültiges Zahlungsmittel.
c) eine Wohnungsbestätigung bzw. einen Ausweis, aus dem die gültige aktuelle Wohnadresse hervorgeht (bei Ausländern, die im Ausland wohnen und keinen Schweizer Führerausweis haben) Sollte eines dieser Dokumente nicht vorliegen, ist der Vermieter berechtigt, die Übergabe des Fahrzeuges ohne weiteres zu verweigern und vom Vertrage zurückzutreten. Der Vermieter behält sich in diesem Fall vor, sich aus der bereits geleisteten Miete für seine entstandenen Aufwendungen schadlos zu halten.
6.3 Fahrzeuge werden dem Mieter in betriebssicherem Zustand vollgetankt, bzw. im Falle eines Elektrofahrzeugs mit einem Ladestand von mind. 70% übergeben. Der Mieter hat sich anlässlich des Mietantritts von der Richtigkeit des vom Vermieter angegebenen Kilometerstandes und des Tankstandes des Fahrzeuges sowie von der vollständigen und korrekten Eintragung bezüglich Unfall und sonstiger vorbestehender Schäden am Fahrzeug sowie dem Fehlen von Ausrüstung (namentlich dem Fehlen von Kfz-Papieren, Versicherungsausweis, Werkzeug, Reserverad, Warndreieck, Verbandskasten, bzw. bei Elektrofahrzeugen Ladekabel bzw. Ladezubehör) zu überzeugen und Differenzen dem Vermieter sofort mitzuteilen. Erfolgt keine solche Mitteilung, dann gilt das Fahrzeug in jedem Fall als ordnungsgemäss übergeben.

7. Kaution
7.1. Der Mieter ist verpflichtet, bei Beginn der Mietzeit zur Sicherstellung sämtlicher Ansprüche vom Vermieter aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag eine Kaution zu leisten. Die Höhe der Kaution ist von der Fahrzeuggruppe des gemieteten Fahrzeugs abhängig und wird im Mietvertrag vereinbart.

8. Mietpreis
8.1 Als Mietpreis gilt grundsätzlich der im Mietvertrag vereinbarte Tarif mitsamt den weiteren Gebühren und Kosten. Der Mieter bestätigt mit Abschluss des Mietvertrages, von diesen Tarifen, Gebühren und Kosten Kenntnis genommen zu haben und erklärt sich damit ausdrücklich einverstanden (inkl. Kilometerlimit, Gebühren für Extras wie zusätzliches Zubehör, Zusatzfahrergebühren, Kosten einer Haftungsbeschränkung gemäss nachfolgend Ziff. 15.5 ff., Gebühren für Zustellungs- und Abholungsservice etc.).
8.2 Sämtliche Treibstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters. Ist das Fahrzeug bei Rückgabe nicht vollgetankt, bzw. im Falle eines Elektrofahrzeugs zu einem Ladestand von mind. 70% aufgeladen, erfolgt die Abrechnung der Nachbetankung bzw. Nachladung zum durchschnittlichen Marktpreis für Treibstoffe/Strom zuzüglich einer Betankungsgebühr von 50 Fr.
8.3 Im Mietvertrag ist eine bestimmte Station als Ort der Fahrzeugrückgabe bei Mietende vereinbart.

9 Zahlungsbedingungen und elektronische Rechnungsstellung
9.1 Zahlungsmittel – Die Zahlung ist möglich mit einem gültigen Zahlungsmittel wie einer Kreditkarte (einer international anerkannten Kreditkartengesellschaft, namentlich American Express, Diners Club, Eurocard/Mastercard und Visa), Debitkarte oder MaestroKarte. Twint und Barzahlungen sind immer auch erlaubte Zahlungsmittel.
9.2 Fälligkeit der Zahlung
Bei Buchung eines Flexi-Tarifs bzw. ohne ausdrückliche anderweitige Vereinbarung werden die Miete, alle sonstigen vereinbarten Entgelte sowie die Kaution bei Mietantritt dem Zahlungsmittel des Mieters belastet. Bei Buchung eines Frühbucher-Tarifs (Prepaid-Tarifs) wird das Zahlungsmittel unmittelbar nach der Buchung mit dem Mietpreis gemäss Ziffer 8 hiervor sowie allen weiteren frühzeitig gebuchten Leistungen belastet. Beträgt die Mietdauer mehr als 27 Tage, so ist die Miete in Zeitabschnitten von 28 Tagen vorschüssig zu entrichten. Endet die Mietdauer vor Ablauf eines weiteren Zeitabschnittes von 28 Tagen, so ist der bis zur Beendigung des Mietvertrags noch anfallende Rest-Mietpreis ebenfalls anteilig vorschüssig zu entrichten.
9.3 Ermächtigung zur Belastung des Zahlungsmittels
Der Mieter ermächtigt den Vermieter sowie deren Inkassobevollmächtigte mit Vertragsabschluss unwiderruflich, alle Mietwagenkosten und alle sonstigen mit dem Mietvertrag zusammenhängenden Ansprüche des Vermieters (insbesondere auch deren Organen belastete Bussen, Gebühren, Umtriebsentschädigungen und weitere Kosten aufgrund von Verkehrsregelverletzungen durch den Mieter; vgl. dazu nachfolgend Ziff. 13.2 und Ziff. 13.3) sowie allfällige Schadenersatzforderungen gemäss nachfolgend Ziff. 15 von dem vom Mieter bei Abschluss des Mietvertrages benannten bzw. nachträglich vorgelegten oder zusätzlich benannten Zahlungsmittel abzubuchen.
9.4 Elektronische Rechnungsstellung
Der Mieter ist damit einverstanden, dass er keine Papierrechnungen erhält und der Vermieter an deren Stelle eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende elektronische Rechnung an die hinterlegte E-Mail-Adresse übersendet.

10. Nutzung des Fahrzeuges Allgemeine Vermietbedingungen.
10.1 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug sorgfältig zu fahren und zu behandeln und die vom Hersteller bzw. der Vermieterin angegebenen Betriebsvorschriften einzuhalten, das Fahrzeug zu verschliessen, wenn es nicht genutzt wird, insbesondere die Fenster, Dachöffnungen sowie die Motorhaube; das Fahrzeug nur in den zugelassenen Ländern und dort in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen zu gebrauchen, das Fahrzeug nur für gesetzlich zulässige Zwecke zu nutzen und die Fahrt zu unterbrechen, wenn ein Defekt am Fahrzeug auftritt, sobald dies ohne Gefahr möglich ist, unter anschliessender sofortiger Benachrichtigung der Vermieterin.
10.2 Nutzungsbeschränkungen
Es ist untersagt, das Fahrzeug zu benutzen für Rennen, als Abschleppwagen, Zugfahrzeug oder zum Anstossen; unter Angabe von falschen Personalien wie Alter, Name, Adresse etc.; unter Einfluss von Alkohol, Drogen, Medikamenten und Aufputschmitteln; in überladenem oder verkehrsuntüchtigem Zustand; für Fahrten abseits befestigter Strassen oder Wege und zur Durchfahrt von Flussbetten oder ähnlichem (insbesondere auch in Fällen von Fahrzeugen mit 4×4 Antrieb); zum Transport von entzündlichen, explosiven, giftigen oder gefährlichen Stoffen.
10.3 Unterhalt 
Der Mieter verpflichtet sich, die Niveaustände für Öl, AdBlue und Wasser sowie den Reifendruck regelmässig zu überprüfen und das entsprechend Notwendige zu veranlassen. Beim Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder eines Hybrid-Fahrzeugs hat der Mieter die Bedienungsanleitung des zu ladenden Fahrzeugs und des verwendeten Zubehörs (z.B. Ladekabel) sowie etwaige Hinweise an der Ladesäule betreffend die Nutzung der Ladesäulen strikt zu befolgen. Die Verwendung von Ladekabeln oder sonstigem Zubehör, das nicht nach einschlägigen Vorschriften zertifiziert ist (z.B. CE-Kennzeichnung), nicht für das jeweilige Fahrzeug oder die Ladesäule nach den dort ausgehängten Informationen zugelassen ist oder beschädigt ist, ist untersagt. Sollten wir vom Betreiber der Ladesäule wg. unsachgemäßer Verwendung oder Beschädigung der Ladesäule in Anspruch genommen werden, werden wir dies dem Mieter entsprechend weiterberechnen. Bussgeldbescheide oder für die Inanspruchnahme von Abschleppdiensten, beispielsweise aufgrund von Falschparken, werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
10.4 Reparaturen
Reparaturen während der Miete sollen, wenn immer möglich, von der nächstgelegenen Markenvertretung ausgeführt werden.
Sollten die Reparaturkosten CHF 100.– übersteigen, so ist der Vermieter vorgängig zwecks Kostengutsprache anzufragen. 

11. Beschränkte Haftung des Vermieters
Jede Haftung des Vermieters für sich und die von ihm eingesetzten Hilfspersonen gegenüber dem Mieter und allfälligen Zusatzfahrern für jede Art von vertraglichen und/oder ausservertraglichen Personen- und/oder Sachschäden ist soweit gesetzlich zulässig ausdrücklich ausgeschlossen, einschliesslich der Haftung für mittelbare und/oder indirekte Schäden, für entgangenen Gewinn, Mängelfolgeschäden, Verspätungsschäden, Nichtbenutzbarkeit des Fahrzeuges, verpasste Anschlüsse und Gelegenheiten zum Geschäftsabschluss etc.

12. Sorgfalts- und Anzeigepflichten des Mieters
12.1 Im Falle eines Unfalles, Diebstahls, Brandes, Wildschadens oder sonstigen Schäden am Fahrzeug hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu verständigen und alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens nötig und dienlich ist. Insbesondere hat er bei jedem Unfall sofort die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen. Das gilt auch bei geringfügigen Schäden und selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Verweigert die Polizei die Unfallaufnahme, hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. Dem Mieter ist es untersagt, einen Anspruch ganz oder teilweise anzuerkennen oder zu befriedigen, es sei denn die Verweigerung der Anerkennung oder Befriedigung durch den Mieter wäre nach den Umständen offensichtlich grob unbillig. 
12.2 Der Mieter ist verpflichtet, den Entzug der Fahrerlaubnis sowie sämtlicher die Fahrerlaubnis einschränkende Umstände (beispielsweise Einschränkung der Fahrerlaubnis, vorübergehende Sicherstellung oder Beschlagname des Führerscheins oder ein gerichtliches oder behördliches Fahrverbot) dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Mit Eintritt eines der vorgenannten Umstände ist dem Mieter die Anmietung eines Fahrzeuges untersagt bzw. endet bzw. ruht die Berechtigung zum Führen eines gemieteten Fahrzeugs sofort. 
12.3 Bei einer Verletzung der Pflichten des Mieters gemäss Ziffern 12.1 und/oder 12.2, wird dieser ohne weiteres für einen mit den genannten Sachverhalten zusammenhängenden Schaden vollumfänglich haftbar, wobei eine allenfalls abgeschlossene Haftungsbeschränkung oder Versicherung wegfällt. Der Mieter ermächtigt hiermit den Vermieter, bei einem Schadenfall Einsicht in polizeiliche und/oder behördliche Akten zu nehmen.

13. Verkehrsregelverletzungen
13.1 Der Mieter ist verpflichtet, alle Verkehrsregeln zu beachten und sich über allfällige im Land des Mietantritts oder der während der Reise durchfahrenen Länder geltenden besonderen Verkehrsregeln zu informieren. 
13.2 Der Mieter ist bis zur Fahrzeugrückgabe für alle mit dem gemieteten Fahrzeug verursachten Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz, namentlich gegen das Strassenverkehrsgesetz, ausschliesslich selbst verantwortlich (auch wenn z.B. durch einen Zusatzfahrer begangen). Sollte der Vermieter dafür aufgrund der Halterhaftung oder aus anderen Gründen in Anspruch genommen werden, so ist der Vermieter berechtigt, anfallende Bussen, Gebühren und Kosten etc. dem Mieter in geeigneter Weise weiter zu verrechnen.
13.3 Der Vermieter ist als Halter des gemieteten Fahrzeuges gesetzlich verpflichtet, bei Verkehrsverstössen die Personendaten des Fahrzeuglenkers bzw. -mieters an die Behörden zu melden. Der Mieter verpflichtet sich in diesem Fall, dem Vermieter eine Gebühr von CHF 100.- für den administrativen Aufwand zu bezahlen. Die Geltendmachung von allfälligem weiteren Schadenersatz bleibt vorbehalten.

14. Fahrten ins Ausland und Einreisebeschränkungen
Erhält der Mieter bei Übernahme des Fahrzeuges vom Vermieter spezielle Weisungen oder Auflagen betreffend Zoll, Zollmeldepflichten und/oder Verhalten bei Grenzübertritten oder bzgl. Rückgabeort, so hat der Mieter diese strikt zu befolgen. Ist es dem Mieter aus irgendeinem Grund nicht möglich, die erhaltenen Weisungen zu befolgen, so hat er dies de Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Sollte der Mieter gegen diese Bestimmungen verstossen, wird er der Vermieter für den daraus entstehenden Schaden ersatzpflichtig, insbesondere für Zölle, Einfuhrabgaben und Bussen. Je nach Fahrzeugkategorie und individueller Buchung ist eine Auslandsnutzung von Mietfahrzeugen für bestimmte Länder untersagt. Die jeweils gültigen Beschränkungen sind im Mietvertrag angegeben.

15. Haftung, Haftungsbeschränkung und Schutzoptionen
15.1 Haftung des Mieters gegenüber dem Vermieter 
Der Mieter haftet unabhängig vom seinem Verschulden für jeden bei der Vermieter anfallenden Schaden aufgrund einer Beschädigung des Mietfahrzeuges, dessen Untergang und dessen Verlust (z.B. durch Diebstahl). Der Mieter haftet insbesondere auch für das Verhalten eines Zusatzfahrers oder von ihm beigezogener Hilfspersonen. Der Mieter hat sich deren Verhalten als sein eigenes anrechnen zu lassen und wird gegenüber dem Vermieter für daraus entstehende Schäden vollumfänglich haftpflichtig. Mehrere Mieter eines Fahrzeuges haften solidarisch für einen eingetretenen Schaden. Der Mieter kann sich von dieser Haftung durch den Abschluss einer Haftungsbeschränkung (siehe nachfolgend Ziff. 15.5) bis zu einem gewissen Umfang befreien.
15.2 Umfang der Haftung – Die Schadenersatzpflicht des Mieters umfasst neben dem tatsächlichen Schaden (z.B. Minderwert des Fahrzeuges bzw.  Reparaturkosten, beides unter Berücksichtigung einer angemessenen Wertminderung, Transport, Haftpflicht-Selbstbehalt und Bonusverlust) die Kosten eines Gutachtens und eine  Bearbeitungspauschale von CHF 300.- pro Schadenfall. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter zudem für die Zulassungs- und Abmeldekosten mit pauschal CHF 500.-  Bei Verlust oder Beschädigung des Ladekabels für E-Fahrzeuge hat der Mieter den Vermieter die Kosten für die Ersatzbeschaffung des Kabels sowie der Bearbeitungspauschale gemäss vorstehendem Absatz zu erstatten. Der Vermieter ist es unbenommen, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. Der Vermieter ist berechtigt, im Schadenfall Schadenursache, Umfang und Bezifferung des Schadens durch einen von ihm bestellten unabhängigen Fachgutachter auf Kosten des Mieters feststellen zu lassen. Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass die Feststellungen und die Schadenbezifferung eines solchen Gutachtens mit für ihn bindender Wirkung im Sinne von Art. 189 ZPO der Schadenregulierung zugrunde gelegt werden. Ist das Fahrzeug als Folge eines Schadenfalls für den Vermieter nicht nutzbar, so kann er für die Dauer der Reparatur den Nutzungsausfall zu den mit dem Mieter für die eigentliche Miete vereinbarten Ansätzen in Rechnung stellen. Bei einem Totalschaden wird ein Nutzungsausfall von einem Monat pauschal in Rechnung gestellt.
15.3 Haftpflichtversicherung für Drittschäden – Der Mieter und jeder berechtigte Fahrer ist unter einer Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung versichert. Diese Haftpflichtversicherung deckt Personen- und Sachschäden von Dritten bis zu einer maximalen Deckungssumme in der Höhe von CHF 100’000’000 und ist auf Europa beschränkt.
15.4 Haftungsbeschränkung für Schäden am Fahrzeug und Diebstahl Der Mieter kann seine Haftung gegenüber dem Vermieter für Fahrzeugschäden, Untergang des Fahrzeuges und Diebstahl bei Mietantritt durch den Abschluss einer Haftungsbeschränkung und eines Diebstahlschutzes auf einen Selbstbehalt beschränken. Gegen die Bezahlung eines besonderen Entgeltes kann vertraglich zusätzlich eine Reduktion oder die vollständige Befreiung vom Selbstbehalt vereinbart werden. Die Höhe des Selbstbehaltes ergibt sich aus der gemäss bei Vertragsabschluss geltender Tarifliste des Vermieters für jede Fahrzeugklasse und wird im Mietvertrag ausdrücklich genannt. Der vereinbarte Selbstbehalt ist pro Schadensfall geschuldet und fällt bei mehreren Schadensfällen während der Mietdauer mehrmals an. Durch Zahlung eines weiteren Entgeltes kann ein über den Schutz der Haftungsbeschränkung gemäss vorstehendem Absatz hinausgehendes Schutzpaket «Vollversicherung» gebucht werden.
15.6 Ausschluss bzw. Wegfall der Haftungsbeschränkung bzw. des Versicherungsschutzes Eine vorsätzliche oder grobfahrlässige (siehe dazu nachfolgend Ziff. 15.7) Schadensverursachung führt unabhängig von der Art des entstandenen Schadens in jedem Falle zum Wegfall einer abgeschlossenen Haftungsbeschränkung und eines Versicherungsschutzes gemäss Ziffern 15.4 und 15.5 hiervor und damit zur unbeschränkten Haftung des Mieters gegenüber Vermieter und Dritten für sämtliche mit dem Mietverhältnis im Zusammenhang stehende Schäden. Sodann gilt unabhängig vom Verschulden auch in den folgenden Fällen eine abgeschlossene Haftungsbeschränkung bzw. ein Versicherungsschutz NICHT und der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter und Dritten unbeschränkt für den vollen Schaden: bei Falschbetankung, unsachgemässem Gebrauch von Schneeketten, Ski- und Gepäckträgern, unachtsamer Beladung von Ski- und Gepäckträgern, unsorgfältiger Behandlung des Fahrzeuges innen (Zigarettenlöcher, Risse und Flecken im Polster oder an der sonstigen Inneneinrichtung), Folgen von Fahrten abseits befestigter Strassen oder Wege, falscher Handhabung von Cabriolet-Verdecken, Nichtverschliessen des Verdeckes bei Regen, Wind etc.; bei ungenügender Wartung/ungenügendem Unterhalt des Fahrzeuges während des Mietverhältnisses; bei Dachschäden und sonstigen aus der Nichtbeachtung der maximalen Höhe und Breite des Fahrzeuges bei Durchfahrten, Einfahrten, Tunnels, Brücken, etc. entstehender Schäden; Schäden (z.B. an Kupplung, Getriebe, Aufhängung) aufgrund einer eindeutigen Fehlbedienung des Fahrzeuges (z.B. Falschbedienung des Automatikgetriebes falscher Manipulation von 4×4 Fahrzeugen); bei Transporten von verbotenen oder gefährlichen Waren (Gefahrengut); bei Nichtbefolgung der im Mietvertrag und den allgemeinen Vermietbedingungen (AGB) aufgeführten Pflichten des Mieters (Nutzungsvorschriften gemäss Ziff. 10 hiervor, Sorgfalts- und Anzeigepflichten gemäss Ziff. 12 hiervor, insbesondere Führen eines Fahrzeuges ohne gültigen Führerausweis) wie auch die Überlassung des Fahrzeuges an einen unberechtigten oder nicht über einen gültigen Führerausweis verfügenden Dritten; Bei Nichtbefolgung von gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich Meldepflicht bei Grenzübertritten sowie Zoll- und Einfuhrbestimmungen. Bei Vereitelung einer von der Polizei angeordneten Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) Für Service- und/oder Reparaturkosten folgender selbstverschuldeter Ereignisse: Schlüsselverlust, Schlüsseleinschluss im Fahrzeug, Liegenbleiben durch Kraftstoffmangel, Starthilfe bei leerer Batterie, Festfahren; ausser der Mieter hat einen über die allgemeine Haftungsbeschränkung hinausgehenden speziellen Mobilitätsservice beim Vermieter abgeschlossen. 
15.7 Grobfahrlässigkeit – Als grobfahrlässiges Verhalten, welches gemäss Ziff. 15.6 auch beim Abschluss einer Haftungsbeschränkung bzw. einer Versicherung die vollumfängliche und unbeschränkte Haftung des Mieters gegenüber dem Vermieter bzw. Dritten begründet, definieren die Parteien insbesondere, aber nicht ausschliesslich: jede grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG; jede Fahrweise, bei der sich der Fahrer der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist oder diese pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen hat, jede Fahrweise, bei der der Fahrer unter Verletzung wesentlicher Vorsichtsgebote handelt und dadurch ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen hätte einleuchten sollen, um eine nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge voraussehbare Schädigung zu vermeiden; jedes Fahren in angetrunkenem Zustand, unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder von die Fahrtüchtigkeit mindernden Medikamenten; jedes Fahren in übermüdetem Zustand, bei Sekundenschlaf oder Einschlafereignissen; folgende Verkehrsregelverletzungen, sofern sie zu einem Unfallereignis geführt oder dazu beigetragen haben: überhöhte oder nicht den Verhältnissen angepasste Geschwindigkeit, Nichtbeherrschung des Fahrzeuges, ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren, Nichtbeachtung von Überholverboten und Stoppstrassen sowie Missachtung von Lichtsignalen, Nichtbeachtung der zulässigen Fahrtrichtung, Unaufmerksamkeit und Ablenkung am Steuer z.B. aufgrund der Bedienung von mobilen Telefonen, Radio bzw. Navigationsgeräten etc., Ausschaltung von sicherheitsrelevanten Fahrzeugausrüstungen wie ABS und ESP sowie anderen Fahrstabilitätseinrichtungen, Führen des Fahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem und betriebssicheren Zustand (z.B. ungenügende Sicherung einer Ladung, ungenügendes Reinigen der Fahrzeugscheiben von Schnee, Eis oder Schmutz, etc.); Ungenügende Fahrzeugsicherung (z.B. fehlende Handbremse beim Abstellen des Fahrzeuges in Gefällen, Nichtabschliessen des Fahrzeuges, Steckenlassen des Schlüssels); Liegenlassen von Wertgegenständen im Fahrzeug.

16. Rückgabe des Fahrzeuges
16.1 Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug gemäss den im Mietvertrag festgehaltenen Angaben betreffend Ort, Datum und Zeit der Rückgabe bzw. bei vorzeitiger Kündigung des Mietvertrags aus wichtigem Grund auf Verlangen des Vermieters zu einem früheren Zeitpunkt zurückzugeben. Gibt der Mieter das Fahrzeug vorzeitig, also vor Beendigung der vereinbarten Mietzeit zurück, so führt dies zu keiner vorzeitigen Beendigung des Mietvertrages. Bei vorzeitiger Fahrzeugrückgabe oder verspäteter -abholung hat der Mieter keinen Anspruch auf eine Reduktion des vereinbarten Mietpreises. 
16.2 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug an der für die Rückgabe vereinbarten Vermietstation zum vereinbarten Zeitpunkt an einen für die Rückgabe zuständigen Mitarbeiter zurückzugeben, sofern ein solcher anwesend ist. Rückgabe oder bei einer Abgabe des Fahrzeuges ausserhalb der Öffnungszeiten der Vermietstation, bleibt der Mieter für das Fahrzeug weiterhin verantwortlich, bis dieses vom Vermieter registriert wird. Das Gleiche gilt, wenn der Mieter bei Anwesenheit eines zuständigen Mitarbeiters die Vermietstation verlässt, bevor das Fahrzeug registriert ist.
16.3 Gibt der Mieter das Fahrzeug und den Fahrzeugschlüssel – auch unverschuldet – zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt mindestens in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Darüber hinaus ist der Mieter zur Zahlung einer Aufwandspauschale, als Ausgleich für den damit verbundenen Bearbeitungsaufwand, in Höhe von CHF 100.- verpflichtet. 
16.4 Der Mieter hat das Fahrzeug sowie die Extras in einem dem vertragsgemässen Gebrauch entsprechendem Zustand zurückzugeben. Im Falle der Beschädigung, übermässigen Abnutzung oder Verschmutzung des Fahrzeuges hat der Kunde dafür Ersatz zu leisten. Eine abgeschlossene Haftungsbeschränkung gemäss Ziff. 15.5 befreit nicht von Schadenersatz für übermässige Abnutzung oder Verschmutzung des Fahrzeuges, ausser diese betrifft bei Abschluss des entsprechenden Schutzpaketes den Innenraum und ergibt sich aus dem gewöhnlichen Betrieb des Fahrzeuges. 
16.5 Bei Mietverhältnissen mit einer Dauer von mehr als 7 Tagen hat der Mieter die Kosten, die für die Beschaffung von Nachfüllflüssigkeiten (insbesondere Motoröl, AdBlue, Scheibenreiniger, sowie Scheibenfrostschutzmittel) anfallen, selber zu tragen.
16.6 Bei der Anmietung von Fahrzeugen mit AdBlue®-Tank hat der Mieter dafür zu sorgen, dass der AdBlue®-Tank stets hinreichend gefüllt ist. Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen die vorstehende Verpflichtung. 
16.7 Bei Nutzung des Navigationsgeräts oder Kopplung von Mobilfunk- oder anderen Geräten mit dem Fahrzeug können Daten ggf. im Fahrzeug gespeichert werden. Sofern der Mieter/ Fahrer wünscht, dass die vorgenannten Daten nach Rückgabe des Fahrzeugs nicht mehr im Fahrzeug abgerufen werden können, hat er vor Rückgabe des Fahrzeugs für eine Löschung besorgt zu sein. Eine Löschung kann durch Zurücksetzen der Navigations- und Kommunikationssysteme des Fahrzeugs auf die Werkseinstellung erfolgen. Eine Anleitung dazu kann der Bedienungsanleitung entnommen werden, die sich im Handschuhfach befindet. Der Vermieter ist zu einer Löschung der vorgenannten Daten berechtigt, aber nicht verpflichtet. 
16.8 Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter über während der Mietdauer am Fahrzeug entstandene Schäden umgehend zu informieren. Der Vermieter nimmt in der Regel im Rahmen der Registration ein Protokoll über den Fahrzeugzustand bei Rückgabe auf, welches von beiden Parteien zu unterzeichnen ist, womit der Fahrzeugzustand verbindlich festgehalten ist. Bei einer virtuellen Rückgabe des Fahrzeugs oder falls der Mieter dieses ausserhalb der Öffnungszeiten der Vermietstation zurückgibt oder aus sonstigen Gründen im Rahmen der Rückgabe des Fahrzeuges über dessen Zustand kein Protokoll erstellt wird, ist der Vermieter berechtigt, allfällige Schäden, übermässige Abnutzung oder Verschmutzungen noch nachträglich einseitig festzuhalten und dem Mieter ohne festgelegter zeitlicher Frist nach erfolgter Registration zu melden. 
16.9 Nach Beendigung des Mietvertrages oder nach Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen oder es sich auf Kosten des Mieters zu verschaffen und die gegebenenfalls zusätzliche Inanspruchnahme des Mietvertrages zu berechnen.  
16.10 Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt. Im Einverständnis mit dem Vermieter kann der Vertrag verlängert werden, falls der Mieter vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit darum ersucht. Mangels gegenteiliger Vereinbarung gelten für die verlängerte Mietzeit dieselben Konditionen wie für die ursprünglich vereinbarte Mietdauer bzw. die dem Mietzeitraum angepassten Konditionen. 
16.11 Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum und setzen voraus, dass die Anmietung für den vollständigen bei Anmietung vereinbarten Mietzeitraum erfolgt. Bei Überschreitung oder Unterschreitung des vereinbarten Mietzeitraums gilt für den gesamten Mietzeitraum nicht der Sondertarif, sondern der Normaltarif.

17. Datenschutz
17.1 Sämtliche Daten, die Vermieter vom Mieter oder anderen vom Mietvorgang betroffenen Personen erhält, werden entsprechend den Vorschriften des Schweizerischen Datenschutzgesetzes und der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), soweit anwendbar, bearbeitet. 
17.2 Der Vermieter wird vom Kunden ausdrücklich berechtigt erklärt, neben seinen allgemeinen Personendaten alle weiteren in seinem Führerausweis bzw. einem Identifikationspapier (Pass/ ID) enthaltenen Daten (inkl. Bilder), die Kommunikationsdaten (insbesondere E-Mail-Adresse), die Finanzdaten (z.B.  Kreditkartendaten) sowie alle weiteren Kategorien personenbezogener Daten zu bearbeiten und zu besitzen. 

17.3 Name, Anschrift und Anmietungsdaten sowie alle weiteren beim Vermieter bekannten Angaben über den Mieter werden bei begründeten behördlichen Anfragen (z.B. im Rahmen von Verkehrsregelverletzungen) an die jeweilige Behörde, bei behaupteter Verletzung der Rechte Dritter an diesen Dritten übermittelt.

 

18. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Mieter und Zusatzfahrer einerseits und Vermieterin andererseits im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis ist Zürich-Stadt. Der Vermieter bleibt jedoch berechtigt, jedes andere zuständige Gericht anzurufen.

20. Sprache
Teilweise oder vollständige Nichtigkeit oder Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen des Mietvertrages, einschliesslich dieser allgemeinen Vermietbedingungen (AGB), berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Allfällige ungültige oder ungültig gewordene Bestimmungen sind bei Anwendung des Vertrages durch solche zu ersetzen, die dem von den ungültigen Bestimmungen angestrebten Zweck am nächsten kommen.